Es ist nicht auszuschließen, dass Arbeitgeber die jetzige Lage nutzen, um sich von Arbeitnehmern zu trennen. Viele Unternehmen sind derzeit von Produktionseinschränkungen, Auftragsmangel und Umsatzrückgang betroffen und ergreifen zum Mittel der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Allerdings muss der Arbeitgeber auch in diesen Fällen einer betriebsbedingten Kündigung konkret darlegen, in welcher Weise und in welchem Umfang es einen Kausalzusammenhang zwischen den aufgetretenen Problemen und dem nach seiner Auffassung wegfallenden Arbeitsplatz des Arbeitnehmers gibt. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber in derartigen Fällen die sogenannte Sozialauswahl beachten. Keinesfalls darf der Arbeitgeber seine Kündigung pauschal mit der „Wirtschaftslage wegen des Corona-Virus“ begründen.

Daher der Rat: Setzen sie sich gegen eine „Corona-Kündigung" zur Wehr, gegebenenfalls muss gerichtlich geprüft werden, ob die Kündigung tatsächlich gerechtfertigt war. In diesem Zusammenhang müssen Sie zwingend darauf achten, dass Sie nur 3 Wochen Zeit haben, sich gegen eine solche Kündigung durch Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht zur Wehr zu setzen. Versäumen sie diese Frist, so gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam. Auch eine Arbeitsunfähigkeit oder möglicherweise eine Quarantäne hindert den Fristablauf nicht. Wenden Sie sich also gegebenenfalls telefonisch oder über elektronische Kommunikationsmittel an uns.


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