Die umfassenden Maßnahmen der Politik, das öffentliche Leben zur Verringerung der Ausbreitung des Coronavirus einzuschränken, können insbesondere bei Gewerbetreibenden zu finanziellen Schwierigkeiten führen.



Geschäfte, die nicht der Grundversorgung dienen, Restaurants und auch Hotelbetriebe müssen den Betrieb einstellen oder können diesen nur noch sehr eingeschränkt ausüben. Diese verringerten Einnahmen werden sich früher oder später auswirken.

Was bedeutet diese Krise für die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag? Oftmals ist der Vermieter vertraglich verpflichtet sicherzustellen, dass der Mieter den vereinbarten Zweck auch ausüben kann. Aber gilt dies auch bei einem staatlichen Verbot? Oder führt dies zum Wegfall der Geschäftsgrundlage und der Mieter muss nicht mehr zahlen?

Auf der anderen Seite hat der Vermieter einen Anspruch auf pünktliche und regelmäßige Zahlung der Miete. Das unternehmerische Risiko liegt in der Regel beim Mieter. Die  Immobilie an sich ist auch mangelfrei, sodass eine Mietminderung oder ein Aussetzen der Miete grundsätzlich nicht in Betracht kommen. Kann also der Vertrag bei Zahlungsrückstand wirksam gekündigt werden?

Sollten sich diese Fragen auch für Sie als Mieter oder Vermieter stellen, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Es kann jederzeit ein fester Telefontermin vereinbart werden, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Mietvertrag, können per Post oder auch per Email eingereicht werden, so dass wir auch in dieser Zeit einen umfassenden rechtlichen Rat erteilen können.

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